Der Immobilienkauf in Spanien
Der Prozess des Immobilienerwerbs in Spanien und speziell in Andalusien
unterscheidet sich in vielen Punkten von dem in Deutschland, Österreich
und der Schweiz.
1. Rechtliche Rahmenbedingungen in Spanien/Andalusien
Immobilienkaufverträge sind in aller Regel formlos gültig. Sie können –
anders als in Deutschland – privatschriftlich oder sogar nur mündlich
abgeschlossen werden und sind rechtswirksam, ohne dass eine notarielle
Beurkundung stattfindet. Notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung
dienen in Spanien lediglich der Beweissicherung. Ausnahmsweise gelten
jedoch Formvorschriften für Kaufverträge bei Schenkungen,
Time-Sharing-Verträgen oder wenn eine behördliche Genehmigung erforderlich
ist. Neben dem (in der Regel privatschriftlich vereinbarten) Kaufvertrag
ist zur Übertragung des Eigentums auf den Käufer nur noch die Übergabe der
Sache erforderlich. Gemäß Art. 1462 Abs. 1 Código Civil (spanisches
Zivilgesetzbuch) gilt die Inbesitznahme der Sache als Übergabe, wobei
hierfür schon die Aushändigung der Wohnungsschlüssel an den Käufer
ausreicht. Findet nach der rechtswirksamen Vereinbarung des Kaufvertrages
noch eine notarielle Beurkundung statt, gilt die Errichtung der
Notarurkunde als Übergabe des Immobilienobjektes, sofern in der Urkunde
nichts Gegenteiliges bestimmt ist (Art. 1462 Abs. 2 Cc). Die notarielle
Urkunde wird als Escritura de Compra y Venta (kurz: „Escritura“)
bezeichnet. Auch wenn die Eintragung des Käufers im Grundbuch („Registro
de la Propiedad“) lediglich beweissichernde Wirkung hat, sollte der Käufer
in jedem Fall auf der Eintragung des Eigentumserwerbs im Grundbuch
bestehen. Denn bei Nichteintragung besteht die Gefahr, dass dieselbe
Immobilie vom Verkäufer nochmals an jemand anderen verkauft wird, der dann
das Eigentum an der Immobilie – sofern er gutgläubig ist – rechtswirksam
erwirbt. Das Vertrauen des Käufers in die Richtigkeit der Eintragungen im
Grundbuch wird nämlich geschützt. Ein Käufer, der in gutem Glauben
entgeltlich ein Recht von einer im Grundbuch eingetragenen Person erwirbt,
wird in seinem Erwerb geschützt, sobald sein Erwerb eingetragen ist (Art.
34 Ley Hipotecaria = Spanisches Hypothekengesetz). Dabei wird der gute
Glaube eines entgeltlichen Erwerbers vermutet. Grundsätzlich existieren
keine Einschränkungen hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien durch
EU-Ausländer. Die spanische Verfassung garantiert den Schutz des
Eigentums. EU-Bürger genießen in Spanien die gleichen Rechte wie Spanier.
2. Beim Kauf entstehende Kosten
Die Mehrwertsteuer (IVA) wird erhoben, wenn der Verkäufer der Immobilie
eine juristische Person ist; das heißt, die IVA fällt an, wenn es sich um
einen Ersterwerb (Neubau) handelt. Dabei ist zu beachten, dass es
unterschiedliche Steuersätze für Wohnungen (zehn Prozent), Häuser (zehn
Prozent), gewerbliche Immobilien (21 Prozent) und Garagen (21 Prozent)
gibt.
Handelt es sich beim Verkäufer und dem Käufer um natürliche Personen, so
fällt die Grunderwerbsteuer (impuesto sobre transmisiones patriomoniales)
an, sie beträgt bei Neubauten 10% und bei gebrauchten Immobilien 8%.
Außer der Mehrwertsteuer ist auch die Beurkundungssteuer (Actos Jurídicos
Documentados, AJD) zu bezahlen, deren Höhe sich zwischen 1 und 1,5 Prozent
bewegt .Die Steuer ist an die autonome Region abzuführen. Es ist zu
beachten, dass die rechtlichen Vorschriften häufig aktualisiert werden.
Ein Beispiel ist das das Gesetz über die Schutzmaßnahmen gegen den
Steuerbetrug (Gesetz 36/2006 vom 29.11.2006), durch das gesetzliche
Regelungen mit dem Ziel geändert wurden, die spanische
Steueridentifikationsnummer (NIF, Número de Identificación Fiscal) und die
für die Zahlung des Kaufpreises verwendeten Mittel in der öffentlichen
Urkunde festzuhalten. Wenn durch eine öffentliche Urkunde der Erwerb, die
Übertragung, die Veränderung, die Belastung oder die Beendigung des
Eigentums oder andere Sachenrechte in Bezug auf Immobilien festgehalten
werden, sind die beim Notar Erschienenen verpflichtet, diesem ihre
spanische Steueridentifikationsnummer vorzuzeigen. Die Nummern sind in der
Urkunde niederzuschreiben. Erfolgt dies nicht, so ist das ein Grund für
die Ablehnung der Einschreibung des Kaufvertrags in das Grundbuch.
Außerdem ist nun vorgeschrieben, dass in der öffentlichen Urkunde
genauestens eingetragen werden muss, mit welchen Mitteln der Kaufpreis
gezahlt wird, um Fällen der Geldwäsche vorzubeugen.
Wenn die Immobilie Ihr Eigentum ist, muss eine jährliche Steuererklärung,
die beim spanischen Finanzamt einzureichen ist, durchgeführt werden. Dabei
ist im Einzelfall zu unterscheiden, ob die beschränkte oder die
unbeschränkte Steuerpflicht zur Anwendung kommt.
Besitzen Sie jedoch die residencia oder halten Sie sich mehr als 183 Tage
im Jahr in Spanien auf, so kommt die unbeschränkte Steuerpflicht zur
Anwendung, so dass Sie mit Ihrem weltweiten Einkommen und Vermögen in
Spanien veranlagt werden. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht auch das
Doppelbesteuerungsabkommen, welches zwischen Spanien und Deutschland
besteht, zu beachten.
Hinsichtlich der rechtlichen und steuerlichen Aspekte beim Immobilienkauf
ist im Einzelfall stets eine Beratung notwendig, weshalb es empfehlenswert
ist, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Insgesamt müssen Sie beim
Immobilienerwerb mit insgesamt 12 – 14 % Nebenkosten, bezogen auf den
Kaufwert, rechnen.
3. Checkliste beim Kauf
a. Nachweis des Eigentumsrechts des Vertragspartners durch Vorlage seines
notariellen Kaufvertrags (Escritura Publica de Compraventa) mit
Eintragungsvermerk des Grundbuchamts (Registro de la Propiedad) oder durch
einen „frischen“ Grundbuchauszug nachweisen. Hierzu gehört auch die
Katasterreferenz (referencia catastral).
b. Bevor Sie schriftlich oder mündlich etwas vereinbaren, vergewissern Sie
sich insbesondere über Folgendes:
- Ist der Eigentümer allein verfügungsberechtigt oder bedarf es zur
Wirksamkeit des Vertrages der Zustimmung des Ehegatten?
Falls der Verkäufer nicht der Eigentümer ist, ist die Vollmacht zu prüfen.
- Belastungen - Baulandqualität - Gemeindliche Bebauungspläne - Bestehen
von Miet- und Pachtverträgen hinsichtlich der Liegenschaft -
Steuerschulden, für die die Liegenschaft haftet. So sollten insbesondere
die Zahlungsbelege für die Grundsteuer (IBI - Impuesto sobre Bienes
Inmuebles) der letzten fünf Jahre vorgelegt werden. Auf diese Weise
erfahren Sie zugleich die Höhe der künftig zu entrichtenden Grundsteuer. -
Umlagenrückstände, sofern das Objekt dem Wohnungseigentumsgesetz
unterliegt (Bescheinigung der Eigentümergemeinschaft) - Überprüfung der
Grundstücksgröße und -grenzen - Kaufen Sie ein Grundstück mit Haus,
sollten Sie Wert darauf legen, dass das Haus auch im Grundbuch eingetragen
ist und sich durch Vorlage der letzten Wasser- und Stromrechnungen oder
der Bewohnbarkeitsbescheinigung vergewissern, dass es keine Probleme mit
der Wasser- und Stromversorgung geben wird.
c. Bestehen Sie auch bei scheinbar nebensächlichen Zusicherungen und
offensichtliche Selbstverständlichkeiten auf einer schriftlichen
Vereinbarung Ihres Vertragspartners. Vereinbaren Sie stets im Vertrag,
welches Recht Anwendung finden soll.
d. Bestehen Sie als Käufer auf dem umgehenden Abschluss eines notariellen
Kaufvertrags (Escritura Publica de Compraventa) und Ihrer Eintragung als
Eigentümer ins Grundbuch, auch für den Fall, dass Ratenzahlungen
vereinbart sind.
e. Wird ein im Bau befindliches, noch nicht fertiggestelltes Objekt vom
Bauträger auf Raten gekauft, so ist seitens des Verkäufer der Nachweis zu
erbringen, dass hinsichtlich der Ratenzahlung eine Versicherung oder
Bankbürgschaft abgeschlossen wurde.
f. Bei Baugrundstücken ist darauf zu achten, dass sie eine
Baulandzulassung haben und die Mindestgröße für eine spätere Bebauung
erfüllen
g. Auch bei scheinbar einfach gelagerten Fällen ist es für einen Ausländer
ratsam, vor Vertragsabschluss einen sachkundigen Berater hinzuzuziehen.
Sein Honorar beträgt nur einen Bruchteil des Schadens, der durch einen
unredlichen Vertragspartner oder einen fehlerhaften Vertrag verursacht
werden kann.
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